Ferner sei ihm mangelndes Teamverhalten vorgeworfen worden, wobei er wiederholt auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden sei. Indem er sich im Krankheitsfall wiederholt nicht korrekt abgemeldet habe, sei es der Arbeitgeberin nicht möglich gewesen, seine Einsätze reibungslos zu planen. Damit habe er arbeitsvertragliche Pflichten verletzt und eine Kündigung in Kauf genommen, weshalb seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet sei (vgl. Vorakte 34). Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, die krankheitsbedingten Absenzen und mangelhaften Abmeldungen seien nur die Spitze des Eisberges gewesen.