2.1. Mit der durch Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 bestätigten Verfügung vom 19. Juni 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 31 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Zur Begründung ihres Entscheids verweist sie im Wesentlichen auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Kündigung habe ausgesprochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer überdurchschnittliche Abwesenheiten aufgewiesen habe und zur Arbeit habe aufgefordert werden müssen. Ferner sei ihm mangelndes Teamverhalten vorgeworfen worden, wobei er wiederholt auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden sei.