II. Mittels eines mit „Einsprache gegen den Einspracheentscheid“ betitelten und an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreibens vom 27. Juli 2018 (Postaufgabe 30. Juli 2018) erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018. Die Beschwerdegegnerin leitet die Eingabe zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Replik keinen Gebrauch gemacht.