Infolge Krankheit des Beschwerdeführers verlängerte sich die Kündigungsfrist bis zum 31. Mai 2018 (Vorakten 9 - 11). Per 1. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Diese holte bei der Arbeitgeberin Auskünfte zum Kündigungsgrund ein und eröffnete dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 19. Juni 2018, er werde wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt (Vorakte 34). Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 35) wies sie mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 ab (Vorakte 38).