{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-18", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-21_2018-12-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=65534&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=27&Template=search_result_document.html", "Checksum": "82aeed32c9ef7b455640e2dbeb34b455"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.21", "SVG.2019.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2018 AL.2018.21 (SVG.2019.42)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 18.12.2018 AL.2018.21 (SVG.2019.42)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 18.12.2018 AL.2018.21 (SVG.2019.42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, Sanktion herabgesetzt"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:58", "Checksum": "a46034530ff829809ecc3a171e892562", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2018 AL.2018.21 (SVG.2019.42)\nRegeste:\nSelbstverschuldete Arbeitslosigkeit, Sanktion herabgesetzt\n\n4.1.\nZum Kündigungsgrund befragt, gibt die Arbeitgeberin auf dem\nentsprechenden Formular „überdurchschnittliche Abwesenheiten, das Verhalten im\nTeam [Unruhestiftung], Arbeitsverweigerung, Arbeitsaufforderung musste\nausgelöst werden, unerlaubt in die Ferien gereist [krankgeschrieben]“ an. Indem\nder Beschwerdeführer „Weisungen (Arbeitsverweigerung, unendliche Diskussionen\nim Team und mit Vorgesetzten)“ nicht befolgt habe, habe er arbeitsvertragliche\nPflichten verletzt und die Kündigung ausschliesslich seinem Selbstverschulden\nzuzuschreiben. Auf das beanstandete Verhalten sei er von ihr aufmerksam gemacht\nworden (Stellungnahme vom 12. April 2018, Vorakte 24). Der Beschwerdeführer\nseinerseits gibt gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Anfrage an, der\nKündigungsgrund sei ihm, auch auf Nachfrage hin, nicht genannt worden\n(Stellungnahme vom 19. April 2018, Vorakte 30). Er vermute, es sei wegen seiner\ngesundheitlichen Probleme und aufgrund der Tatsache, dass er offen seine\nMeinung sage (vgl. Verhandlungsprotokoll).\n4.2 4.2.1. Aus der sich bei den Akten befindlichen Übersicht\nüber die Krankheitsabsenzen des Beschwerdeführers (Vorakte 22) lassen sich für\ndas Jahr 2015 fünf, für das Jahr 2016 sechs und für das Jahr 2017 (bis zum\nZeitpunkt der Kündigung) neun, insgesamt folglich 20 Krankheitsabsenzen unterschiedlicher\nDauer entnehmen. Für diejenigen Abwesenheiten, die weniger als drei Tage\ndauerten, liegen keine Arztzeugnisse vor, was grundsätzlich der\narbeitsvertraglichen Regelung (Ziff. 8.1 des Personalreglements der\nArbeitgeberin) entspricht. Im November 2016 wurde der Beschwerdeführer am\nzweiten Tag seiner Abwesenheit zur Arbeitsaufnahme aufgefordert, da er sich\nnicht gemeldet habe, um den Grund seiner Abwesenheit mitzuteilen (Vorakte 26). Erst\nanlässlich des Gespräches vom 27. März 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und\nseinen Vorgesetzten - welches aufgrund seiner häufigen Krankheitsabwesenheit\nstattfand - wurde vereinbart, er müsse künftig bereits für den ersten Tag\nseiner Abwesenheit ein Arztzeugnis vorweisen (vgl. Protokoll vom 4. Februar\n2017, Vorakte 28). Der Beschwerdeführer hat dieses Protokoll nicht unterzeichnet.\nEr bestreitet jedoch nicht, dessen Inhalt zu kennen. Anlässlich der mündlichen\nHauptverhandlung gab er an, die Unterzeichnung verweigert zu haben, weil er mit\ndem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden gewesen sei (vgl.\nVerhandlungsprotokoll). Am 26. September 2017 hat sich der Beschwerdeführer\nwieder krankgemeldet und bis zum 5. Oktober 2017 kein Arztzeugnis eingereicht.\nDamit ist der Beschwerdeführer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht\nnachgekommen, weshalb er schriftlich und unter Kündigungsandrohung zur\nArbeitsaufnahme oder zur Vorlage eines ärztlichen Attestes aufgefordert werden\nmusste (Vorakte 32). Der Beschwerdeführer ist sich zwar bewusst, dass sein\nVorgehen in jenem Fall nicht den Abmachungen entsprach. Er bringt jedoch auch\nglaubhaft vor, interne Kommunikationsabläufe auf Seiten der Arbeitgeberin\nhätten oftmals dazu geführt, dass seine Krankmeldungen jeweils erst mit\nVerspätung an der zuständigen Stelle angekommen seien. Insgesamt wird aufgrund\nder Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Befragung\ndeutlich, dass er die schwere Rollcontainertour, auf der er fast\nausschliesslich eingesetzt wurde, als gesundheitsbelastend empfand und vergeblich\nversuchte, eine weniger belastende Arbeit zugeteilt zu bekommen. So geht etwa\naus dem Protokoll vom 4. April 2017 (Vorakte 28) hervor, dass der\nBeschwerdeführer über Rückenschmerzen klagte und dass man seinem Wunsch nach\neinem Schonarbeitsplatz vorübergehend nachgekommen war. Bereits im Juli 2017\nsind jedoch wieder Forderungen des Beschwerdeführers nach Zuteilung einer\nweniger belastenden Tour aktenkundig (Protokoll über ein Gespräch vom 11. Juli\n2017, Vorakte 29). Die „unendlichen Diskussionen“ und „Arbeitsverweigerungen“,\nwelche die Arbeitgeberin unter anderem als Kündigungsgründe vorbringt, hatten\nwohl jeweils das vom Beschwerdeführer mit einer gewissen Beharrlichkeit\nvorgebrachte Bedürfnis nach einer weniger belastenden Arbeit zum Inhalt. Soweit\nder Beschwerdeführer seine Forderungen jedoch nicht auf ungebührliche Art und\nWeise vorgebracht hat - wofür es keine Anhaltspunkte gibt - liegt darin kein\nvorwerfbares und damit schuldhaftes Verhalten. Dass seine Bestrebungen\ngrösstenteils erfolglos geblieben sind, hat sich negativ auf seine Gesundheit\nund damit auf seine Anwesenheit am Arbeitsplatz ausgewirkt. Dieser Tatsache wurde\nvon Seiten der Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und von Seiten der\nBeschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Verschuldens womöglich zu wenig Beachtung\ngeschenkt. Dass die Arbeitgeberin unter diesen Umständen jedoch an der\nFortführung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse mehr hatte, ist auf der\nanderen Seite ebenso nachvollziehbar.\n4.2.2. Zusammenfassend erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände ein gewisses\nFehlverhalten vorzuliegen, mit dem der Beschwerdeführer eine Kündigung - die im\nRaum stand - zumindest in Kauf nahm. Insofern ist die Beschwerdegegnerin zu\nRecht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30\nAbs. 1 lit. a AVIG ausgegangen. In der Mehrzahl der Vorwürfe ist jedoch kein arbeitslosenversicherungsrechtlich\nschuldhaftes Verhalten zu erkennen, respektive es steht ein solches\nbeweismässig nicht klar fest. Von einem schweren Verschulden im Sinne von Art.\n45 Abs. 3 lit. c AVIV kann folglich nicht ausgegangen werden. Es erscheint\nstattdessen eine Sanktion im Rahmen des leichten Verschuldens als angemessen. Die\nDauer der Einstellung ist daher von 31 auf 5 Tage herabzusetzen.\n5.\n"}