{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-18", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-21_2018-12-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=65534&W10_KEY=3230856&nTrefferzeile=27&Template=search_result_document.html", "Checksum": "82aeed32c9ef7b455640e2dbeb34b455"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.21", "SVG.2019.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2018 AL.2018.21 (SVG.2019.42)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 18.12.2018 AL.2018.21 (SVG.2019.42)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 18.12.2018 AL.2018.21 (SVG.2019.42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, Sanktion herabgesetzt"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:58", "Checksum": "a46034530ff829809ecc3a171e892562", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2018 AL.2018.21 (SVG.2019.42)\nRegeste:\nSelbstverschuldete Arbeitslosigkeit, Sanktion herabgesetzt\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 18.\nDezember 2018\nMitwirkende\nDr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.\niur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller\nund\nGerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer\nParteien\nA____\nBeschwerdeführer\nÖffentliche Arbeitslosenkasse\nBasel-Stadt\nHochstrasse 37, Postfach\n3759, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit, B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2018.21\nEinspracheentscheid vom 23. Juli\n2018\nSelbstverschuldete\nArbeitslosigkeit, Sanktion herabgesetzt\nTatsachen\nI.\nDer Beschwerdeführer arbeitete ab dem 1. April 2015 mit einem\nVollzeitpensum als festangestellter Chauffeur bei der C____ (nachfolgend: Arbeitgeberin),\nwo seine Aufgabe im Wesentlichen darin bestand, auf dem D____ Pakete\nauszuliefern. Zuvor war er über eine Personalverleihfirma als\nTemporärmitarbeiter in der gleichen Tätigkeit eingesetzt gewesen. Am 18.\nOktober 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Januar\n2018 und stellte den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung frei (Vorakte 8).\nInfolge Krankheit des Beschwerdeführers verlängerte sich die Kündigungsfrist\nbis zum 31. Mai 2018 (Vorakten 9 - 11). Per 1. Juni 2018 meldete sich der\nBeschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung\nan. Diese holte bei der Arbeitgeberin Auskünfte zum Kündigungsgrund ein und eröffnete\ndem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 19. Juni 2018, er werde wegen\nselbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Bezugsberechtigung\neingestellt (Vorakte 34). Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 35) wies\nsie mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 ab (Vorakte 38).\nII.\nMittels eines mit „Einsprache gegen den Einspracheentscheid“\nbetitelten und an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreibens vom 27. Juli\n2018 (Postaufgabe 30. Juli 2018) erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018. Die\nBeschwerdegegnerin leitet die Eingabe zuständigkeitshalber an das\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.\nMit Beschwerdeantwort vom 13. September 2018 schliesst die\nBeschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.\nDer Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit\nzur Replik keinen Gebrauch gemacht.\nIII.\nAm 18. Dezember 2018 findet in Anwesenheit des\nBeschwerdeführers die mündliche Hauptverhandlung vor dem\nSozialversicherungsgericht statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr B____\nanwesend. Die Parteien werden befragt und kommen zum Vortrag. Für sämtliche\nAusführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1\nund Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1\ndes basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG\n154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde\nsachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt\nsich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982\n(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).\n1.2.\nDa die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen\nformellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.\n2.\n2.1.\nMit der durch Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 bestätigten\nVerfügung vom 19. Juni 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für\n31 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Zur Begründung ihres Entscheids\nverweist sie im Wesentlichen auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die\nKündigung habe ausgesprochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer\nüberdurchschnittliche Abwesenheiten aufgewiesen habe und zur Arbeit habe\naufgefordert werden müssen. Ferner sei ihm mangelndes Teamverhalten vorgeworfen\nworden, wobei er wiederholt auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden\nsei. Indem er sich im Krankheitsfall wiederholt nicht korrekt abgemeldet habe,\nsei es der Arbeitgeberin nicht möglich gewesen, seine Einsätze reibungslos zu\nplanen. Damit habe er arbeitsvertragliche Pflichten verletzt und eine Kündigung\nin Kauf genommen, weshalb seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet sei (vgl.\nVorakte 34). Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, die krankheitsbedingten\nAbsenzen und mangelhaften Abmeldungen seien nur die Spitze des Eisberges\ngewesen. Für die Kündigung ausschlaggebend seien vor allem die Arbeitsverweigerung\nund die unendlichen Diskussionen mit Vorgesetzten gewesen (vgl. Vorakte 38).\n2.2.\nDer Beschwerdeführer verwehrt sich im Wesentlichen gegen den\nVorwurf, er habe sich im Krankheitsfall nicht rechtzeitig abgemeldet. Es liege\nhauptsächlich an internen Abläufen auf Seiten der Arbeitgeberin, dass seine\nKrankmeldungen nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle weitergeleitet worden\nseien. Seine Absenzen stünden auch im Zusammenhang mit der Situation am\nArbeitsplatz, die er als Mobbing erlebt habe. Er sei vergeblich bestrebt\ngewesen, nach einer gemeinsamen Lösung für eine geringere Belastung seines\nGesundheitszustandes zu suchen, was nun vom Arbeitgeber als „endlose\nDiskussion“ und „Unruhestiftung“ dargestellt werde.\n2.3.\nZu klären ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer durch sein\nVerhalten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; ob er mit\nanderen Worten seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, und\ngegebenenfalls ob sein Verschulden schwer wiegt.\n3.\n"}