AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02). 1.2. Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Zehnder Dr. B. Gruber Rechtsmittelbelehrung