Ihre private Krankentaggeldversicherung bezahle ihr nach einer Wartefrist von 30 Tagen 50 % ihres Taggeldanspruchs als Krankentaggeld. Bei Krankheit habe sie bei der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Krankentaggelder während 30 Kalendertagen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018 Einsprache (BAB 11). Darin weist sie insbesondere darauf hin, dass sie jahrelang in einem 60 %-Pensum gearbeitet habe. Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 (BAB 12) weist die ÖAK die Einsprache ab.