Mit Schreiben vom 11. April 2018 (BAB 9) bat die Beschwerdeführerin die ÖAK um eine Verfügung. Am 18. April 2018 (BAB 10) verfügte die ÖAK, dass der versicherte Verdienst im Dezember 2017 Fr. 3‘235.-- betrage und das Taggeld damit Fr. 119.25. Im Januar 2018 betrage der versicherte Verdienst Fr. 1‘899.-- und das Taggeld Fr. 70.-- und im Februar 2018 betrage der versicherte Verdienst Fr. 1‘618.-- und das Taggeld Fr. 59.65. Sie sei seit dem 6. Dezember 2017 zu 50 % arbeitsunfähig. Ihre private Krankentaggeldversicherung bezahle ihr nach einer Wartefrist von 30 Tagen 50 % ihres Taggeldanspruchs als Krankentaggeld.