Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (BAB 8) teilte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖAK) der Beschwerdeführerin mit, dass bei einer Rahmenfrist vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2019 ihr versicherter Verdienst Fr. 3‘235.-- bzw. ihr Taggeld Fr. 119.25 betrage und der Vermittlungsgrad bei 60 % liege. Der Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. Februar 2018 (BAB 20) mit, dass ihr ab dem 5. Januar 2018 nach der Wartefrist von 30 Tagen ein Taggeld in der Höhe von Fr. 43.-- pro Tag ausbezahlt werde. Mit Schreiben vom 11. April 2018 (BAB 9) bat die Beschwerdeführerin die ÖAK um eine Verfügung.