Aufgrund von Zwischenverdiensten während der ersten Rahmenfrist konnte die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2017 erneut Arbeitslosenentschädigung beziehen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (BAB 8) teilte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖAK) der Beschwerdeführerin mit, dass bei einer Rahmenfrist vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2019 ihr versicherter Verdienst Fr. 3‘235.-- bzw. ihr Taggeld Fr. 119.25 betrage und der Vermittlungsgrad bei 60 % liege.