I. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. August 2015 erstmals zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, weil sie eine Beschäftigung in einem Pensum von 60 % suchte, die Rahmenfrist wurde per 1. September 2015 eröffnet. Am 14. September 2017 meldete sie sich erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wiederum für ein Pensum von 60 % (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 5). Aufgrund von Zwischenverdiensten während der ersten Rahmenfrist konnte die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2017 erneut Arbeitslosenentschädigung beziehen.