5.9. Im Ergebnis rechtfertigt sich vorliegend eine Reduktion der Einstelldauer um sechs Tage. Damit kommt das Verschulden des Beschwerdeführers im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens zu liegen, was in Bezug auf die gesamten Umstände des vorliegenden Falles als angemessen erscheint. 6. 6.1. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage zu reduzieren ist.