5.8. Vor dem Hintergrund, dass das Gesamtverhalten der versicherten Person, mithin alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls, sowohl alle objektiven als auch subjektiven Gegebenheiten zu würdigen sind, erscheint eine Kombination dieser Ziffern als vernünftig, um der besonderen Situation des Beschwerdeführers gerecht zu werden (Behandlung seit 18.1.2013, Erkennen seiner Burnout-Rückfallgefahr, Konflikte im Team aber auch schwierige private und familiäre Umstände).