Gegen die Übernahme dieser Ziffer im vorliegenden Fall spricht allerdings einerseits, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Kündigung nicht über ein entsprechendes Arztzeugnis verfügte, welches ihm zu einer Kündigung der Arbeitsstelle geraten hätte und sich ein solches auch nachträglich in den Akten keines findet. Andererseits passt der vorliegende Sachverhalt auch nicht zu dieser Ziffer, weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach der Selbstkündigung nicht auf Lohn verzichtete, sondern seine Kündigungsfrist vollumfänglich einhielt, was im Einstellraster nicht berücksichtigt wird. 5.7.4.