So sieht das Einstellraster vor, dass bei einem Lohnausfall von bis zu einem Monat von einem leichten, bei einem Lohnausfall von bis zu zwei Monaten von einem mittelschweren und bei einem Lohnausfall von mehr als zwei Monaten von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen ist. Gegen die Übernahme dieser Ziffer im vorliegenden Fall spricht allerdings einerseits, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Kündigung nicht über ein entsprechendes Arztzeugnis verfügte, welches ihm zu einer Kündigung der Arbeitsstelle geraten hätte und sich ein solches auch nachträglich in den Akten keines findet.