Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt lässt sich am ehesten mit den nachstehenden Situationen vergleichen: 5.7.2. Im Einstellraster (D 75) wird unter Ziffer 1.D der Tatbestand der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder im gegenseitigen Einvernehmen ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle erfasst (AVIG-Praxis ALE D24) und hierzu festgehalten, diesbezüglich sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Gegen die Anwendung dieser Ziffer spricht jedoch vorliegend der Umstand, dass damit nicht der Umgang mit einer Selbstkündigung aus medizinischen Gründen abgedeckt wird.