Zudem kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Beschwerdeführer erst nach der Kündigung an seinen Arzt gewandt habe (vgl. AB 7, S. 4) ebenfalls nicht gefolgt werden. Diese beiden Umstände wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Einstelldauer nicht berücksichtigt, fallen vorliegend jedoch ins Gewicht, so dass sich ein Eingreifen in das Ermessen der Vorinstanz rechtfertigt.