5.6. Somit ergibt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin aus den Akten klar, dass der Beschwerdeführer bereits seit 18. Januar 2013 in Behandlung stand. Entsprechend treffen die Ausführungen im Einspracheentscheid, wonach aus den Akten nicht hervorgehe ob und wie lange der Beschwerdeführer vor der Kündigung in ärztlicher Behandlung stand, nicht zu (vgl. AB 7, S. 4). Zudem kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Beschwerdeführer erst nach der Kündigung an seinen Arzt gewandt habe (vgl. AB 7, S. 4) ebenfalls nicht gefolgt werden.