5.5. Dies ist offensichtlich aktenwidrig. Dr. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im unterzeichneten Formular „Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen“ aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2013 in Behandlung stehe. Zudem bestätigte er ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen gekündet habe, weil ansonsten mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätte gerechnet werden müssen (vgl. AB 10, S. 2). Diese Auffassung wiederholten Dr. B____ und Dipl. Psych.