5.4. Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begründung der Höhe der Einstelltage im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer die medizinischen Gründe erst nachträglich geltend gemacht habe. Ob und wie lange er vor der Kündigung in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gehe aus den Akten nicht hervor (vgl. Einspracheentscheid, AB 7 S. 3 f.).