5.3. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die zuvor verfügten 26 Einstelltage bestätigt. Dabei hat sie ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer schlussendlich aus medizinischen Gründen gekündet habe und nahm damit im Ergebnis entschuldbare Gründe an, die zu 26 Einstelltagen und damit einem mittelschweren Verschulden am oberen Rand zum schweren Verschulden führten. Der Beschwerdeführer dagegen ist der Ansicht, es sei höchstens ein leichtes Verschulden anzunehmen.