5.2. 5.2.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG Praxis ALE, Stand 1. Juli 2018) einen Einstellraster erlassen (vgl. AVIG Praxis ALE 72 ff.). Dieser ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen.