4.5. Damit ist festzustellen, dass das E-Mail vom 19. September 2017 nicht anders als eine Kündigung von Seiten des Beschwerdeführers verstanden werden kann. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit angenommen. Die Sanktion für eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit einer versicherten Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Deshalb geht die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Selbstkündigung in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist.