Nicht zuletzt geht auch aus den in den Akten liegenden zahlreichen Arztzeugnissen hervor, dass der Beschwerdeführer „seinen Arbeitsplatz gekündigt“ habe (vgl. AB 10). Im Gegenzug ergibt sich aus den Akten nichts, was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Ankündigung“ einer Kündigung stützen würde. Insbesondere ergibt sich weder aus dem Wortlaut der E-Mail noch aus den übrigen Akten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten das Gespräch suchen oder dass er ein Mediationsangebot annehmen wollte, um die konfliktbehaftete Arbeitssituation mit der Kollegin zu verbessern, wie er selber geltend macht.