Stattdessen bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass die „Kündigung von A____“ besprochen wurde, dass die „Kündigungsfrist“ 3 Monate betrage und der Vorgesetzte „die Kündigung entsprechend erhalten“ habe (siehe AB 3). Die Unterzeichnung dieser das E-Mail ergänzenden Zeilen, unter mehrfacher Erwähnung des Worts „Kündigung“, lässt ebenfalls klar auf eine Kündigung durch den Beschwerdeführer schliessen. Nicht zuletzt geht auch aus den in den Akten liegenden zahlreichen Arztzeugnissen hervor, dass der Beschwerdeführer „seinen Arbeitsplatz gekündigt“ habe (vgl. AB 10).