In jedem Fall durfte sein Arbeitgeber zu Recht von einer Kündigung durch den Beschwerdeführer ausgehen. 4.4.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht verwunderlich, dass es im Nachgang zu dieser E-Mail zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten kam, und dieser ihn bat, das E-Mail zu unterzeichnen. Dieses Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vorgesetzen fand am 29. September 2017 statt. Anlässlich dieser Besprechung wurde auf der ausgedruckten E-Mail folgendes handschriftlich ergänzt: „Besprechung Kündigung Die o.g. Kündigung von A____ wurde heute kurz besprochen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Der Vorgesetzte von A__