Dieser Hinweis macht im vorliegenden Kontext nur bei einer Selbstkündigung Sinn, so dass der Beschwerdeführer durch diese Formulierung seine Kündigungsabsicht sehr wohl zu erkennen gab. Insgesamt ist aufgrund der vom Beschwerdeführer gebrauchten Wortwahl, sowie der von ihm angegebenen Begründung von einer ‑ zumindest eventualvorsätzlichen ‑ Selbstkündigung auszugehen. In jedem Fall durfte sein Arbeitgeber zu Recht von einer Kündigung durch den Beschwerdeführer ausgehen.