Diese verwendeten Formulierungen lassen nicht nur jede für sich, sondern auch in der Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis kündigen wollte, zumal er in der E-Mail – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde – explizit das Wort „Kündigung“ sowie die Wendung einen „Abgang machen“ verwendete. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber zusätzlich darauf hinwies, dass ihm Einstelltage beim RAV drohen würden. Dieser Hinweis macht im vorliegenden Kontext nur bei einer Selbstkündigung Sinn, so dass der Beschwerdeführer durch diese Formulierung seine Kündigungsabsicht sehr wohl zu erkennen gab.