Dabei verwies er darauf, dass er den „Spagat zwischen Beruf und Familie“ nicht schaffe. Schliesslich informierte er den Arbeitgeber am Ende des E-Mails, dass ihm „durch die Kündigung Einstelltage beim RAV drohen“ (AB 3). 4.4.2. Diese verwendeten Formulierungen lassen nicht nur jede für sich, sondern auch in der Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis kündigen wollte, zumal er in der E-Mail – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde – explizit das Wort „Kündigung“ sowie die Wendung einen „Abgang machen“ verwendete.