4.4. 4.4.1. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Mit der E-Mail vom 19. September 2017 teilte der Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber mit, er habe den Entschluss gefasst sich „neu zu orientieren“ (AB 3). Zur Begründung führte er aus, dass es ihm nicht gelungen sei, „durch private Belastungen“ und „unter den gegebenen Umständen im Job richtig Fuss zu fassen“ und dass er nun „den für beide Seiten bestmöglichen Abgang machen“ wolle (AB 3). Dabei verwies er darauf, dass er den „Spagat zwischen Beruf und Familie“ nicht schaffe.