4.3. Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, er habe seine E-Mail vom 19. September 2017 nicht als Kündigung sondern eher als „Ankündigung“ verstanden. Dabei anerkennt der Beschwerdeführer, dass der verwendete Begriff „Umorientierung“ fälschlicherweise auch als Kündigung verstanden werden kann. Gleichzeitig weist er jedoch darauf hin, dass in der E-Mail kein einziges Mal das Wort Kündigung explizit erwähnt wurde, was in der Regel geschehe und dass der Arbeitgeber hätte rückfragen können, was dieser nicht getan habe (vgl. Beschwerde, S. 2).