Anders würde es aussehen, wenn eine arbeitnehmende Person so erkranke, dass sie länger ausfallen müsse und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an diesen Arbeitsort zurückkehren könne, obwohl sie weiterhin in ihrem angestammten Beruf arbeitsfähig wäre. In diesen Fällen raten die behandelnden Ärzten zu einer Kündigung. Nur in diesen Fällen, wo eine Kündigung unumgänglich sei, werde von einer Sanktion gänzlich abgesehen (vgl. Einspracheenscheid, AB 7, S. 4).