Die Aktenlage lasse eher vermuten, dass sich der Beschwerdeführer erst nachträglich an seinen behandelnden Arzt gewandt habe. Dieser steht zwar hinter seiner Kündigung, habe ihm aber nicht im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer Unzumutbarkeit am Arbeitsplatz zur Kündigung geraten. Aus diesem Grunde könne die Arbeitslosenkasse nicht gänzlich von einer Sanktion absehen. Anders würde es aussehen, wenn eine arbeitnehmende Person so erkranke, dass sie länger ausfallen müsse und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an diesen Arbeitsort zurückkehren könne, obwohl sie weiterhin in ihrem angestammten Beruf arbeitsfähig wäre.