4.2. Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, dass der Beschwerdeführer schlussendlich aus medizinischen Gründen gekündet habe, erscheine unbestritten (vgl. Einspracheentscheid, AB 7, S. 3). Allerdings seien die medizinischen Gründe erst nachträglich geltend gemacht worden. Ob und wie lange der Beschwerdeführer vor der Kündigung in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Die Aktenlage lasse eher vermuten, dass sich der Beschwerdeführer erst nachträglich an seinen behandelnden Arzt gewandt habe.