4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat, weil er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war und ohne dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV).