Eine Selbstkündigung kann nur sanktioniert werden, wenn der versicherten Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung (ALE)/D26, Stand 1. Juli 2018, Download über die Website des Staatssekretariats für Wirtschaft: http://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben). 4.