3.3. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV) oder wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV). Eine Selbstkündigung kann nur sanktioniert werden, wenn der versicherten Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte.