verweist er darauf, dass er sich in einem angeschlagenen Gesundheitszustand befunden habe und ihm der Verbleib an seinem Arbeitsplatz aus psychiatrischer Sicht unzumutbar gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 3). 2.3. Zu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.