2.1. Mit der durch den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 bestätigten Verfügung vom 1. März 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, weil er seine letzte Stelle vor dem Finden einer neuen selber gekündigt habe (vgl. AB 7). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe nicht selber gekündigt, sondern sei von Seiten des Vorgesetzten dazu gedrängt worden. In jedem Fall habe er keinen Vorsatz gehabt, seine Stelle zu verlassen. Wenn überhaupt, dann habe er nur leicht fahrlässig gehandelt. Im Übrigen