II. a) Mit Beschwerde vom 18. Juli 2018 wird sinngemäss die Auszahlung der vollen Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage beantragt und eventualiter geltend gemacht, die Einstelltage seien auf ein leichtes Verschulden zu reduzieren. b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde. c) Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein. III. Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Ur-teilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. November 2018 statt. Entscheidungsgründe 1.