Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 26 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (vgl. AB 5). Dage-gen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch [...] mit Schreiben vom 27. März 2018 Einsprache (vgl. AB 6). Mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (vgl. AB 7).