Am 29. September 2017 unterzeichneten der Beschwerdeführer und sein Vorgesetzter die erwähnte E-Mail (vgl. AB 3). c) Nachdem sich der Beschwerdeführer per 2. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte (vgl. AB 4), holte diese beim Beschwerdeführer und bei der Arbeitgeberin je eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer, AB 8; Stellungnahme Arbeitgeberin, AB 9, S. 1 ff.). Zusätzlich finden sich in den Akten die Arbeitgeberbescheinigung (vgl. AB 9, S. 4 f.), das von Dr. B___