Aufgrund von verschiedenen Problemen und Konflikten im Team und seiner eigenen Vorgeschichte mit einer durchgemachten Burnout-Erkrankung schrieb der Beschwerdeführer am 19. September 2017 an seinen Vorgesetzten eine E-Mail (vgl. AB 3) und bat ihn am 27. September 2017 um ein Gespräch. Dieser teilte ihm daraufhin mit, dass seine Nachricht als Kündigung verstanden worden sei und dass für den 29. September 2017 ein Gespräch geplant sei. Am 29. September 2017 unterzeichneten der Beschwerdeführer und sein Vorgesetzter die erwähnte E-Mail (vgl. AB 3).