{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-19_2018-11-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67147&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "4864d5ce8fdbaa14da6664b9063e03bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.19", "SVG.2019.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Selbstkündigung aus gesundheitlichen Gründen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:54", "Checksum": "6c0ae1d6d97dc1a8d9b6da9b0c55350a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung bei Selbstkündigung aus gesundheitlichen Gründen\n\n5.5.\nDies ist offensichtlich aktenwidrig. Dr. B____, FMH Psychiatrie und\nPsychotherapie, führte im unterzeichneten Formular „Arztzeugnis betreffend Auflösung\ndes Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen“ aus, dass der\nBeschwerdeführer seit dem 18. Januar 2013 in Behandlung stehe. Zudem bestätigte\ner ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz aus\ngesundheitlichen Gründen gekündet habe, weil ansonsten mit einer\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes hätte gerechnet werden müssen (vgl.\nAB 10, S. 2). Diese Auffassung wiederholten Dr. B____ und Dipl. Psych. C____,\nbei welcher der Beschwerdeführer in ärztlich delegierter psychotherapeutischer\nBehandlung steht, in den vorliegenden Arztzeugnissen mehrfach, indem sie ausführten,\nder Beschwerdeführer habe seinen Arbeitsplatz gekündet, da aufgrund schwieriger\nArbeitsbedingungen eine weitere Anstellung nicht weiter zumutbar war (vgl. diverse\nArztzeugnisse, AB 10).\n5.6.\nSomit ergibt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin\naus den Akten klar, dass der Beschwerdeführer bereits seit 18. Januar 2013 in\nBehandlung stand. Entsprechend treffen die Ausführungen im Einspracheentscheid,\nwonach aus den Akten nicht hervorgehe ob und wie lange der Beschwerdeführer vor\nder Kündigung in ärztlicher Behandlung stand, nicht zu (vgl. AB 7, S. 4). Zudem\nkann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Beschwerdeführer\nerst nach der Kündigung an seinen Arzt gewandt habe (vgl. AB 7, S. 4) ebenfalls\nnicht gefolgt werden. Diese beiden Umstände wurden von der Beschwerdegegnerin\nbei der Bemessung der Einstelldauer nicht berücksichtigt, fallen vorliegend\njedoch ins Gewicht, so dass sich ein Eingreifen in das Ermessen der Vorinstanz\nrechtfertigt.\n5.7.\n5.7.1. Bezüglich des Einstellrasters ist auszuführen, dass dieses in\nBezug auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation einer Selbstkündigung\nbei einer gesundheitlich angeschlagenen Person mit durchgemachter Burnout-Erkrankung\nund schwieriger privater und familiärer Situation (getrennt lebend, Betreuung\neiner Tochter) keine einschlägigen Vorgaben enthält. Der vorliegend zu\nbeurteilende Sachverhalt lässt sich am ehesten mit den nachstehenden\nSituationen vergleichen:\n5.7.2. Im Einstellraster (D 75) wird unter Ziffer 1.D der Tatbestand der\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder im\ngegenseitigen Einvernehmen ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle erfasst\n(AVIG-Praxis ALE D24) und hierzu festgehalten, diesbezüglich sei von einem schweren\nVerschulden auszugehen. Gegen die Anwendung dieser Ziffer spricht jedoch vorliegend\nder Umstand, dass damit nicht der Umgang mit einer Selbstkündigung aus\nmedizinischen Gründen abgedeckt wird.\n5.7.3. Weiter thematisiert Ziffer 1.G im Einstellraster die\nFallkonstellation, dass die versicherte Person über ein Arztzeugnis verfügt und\nihren Arbeitsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigt, so dass sie auf\nihren Lohnanspruch während der vertraglichen Kündigungsfrist gemäss Art. 324a\nOR verzichtet. In diesen Fällen ist entsprechend der Höhe des Lohnausfalles\nauch das Verschulden abzustufen. So sieht das Einstellraster vor, dass bei\neinem Lohnausfall von bis zu einem Monat von einem leichten, bei einem\nLohnausfall von bis zu zwei Monaten von einem mittelschweren und bei einem\nLohnausfall von mehr als zwei Monaten von einem mittelschweren bis schweren\nVerschulden auszugehen ist. Gegen die Übernahme dieser Ziffer im vorliegenden\nFall spricht allerdings einerseits, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der\nKündigung nicht über ein entsprechendes Arztzeugnis verfügte, welches ihm zu\neiner Kündigung der Arbeitsstelle geraten hätte und sich ein solches auch\nnachträglich in den Akten keines findet. Andererseits passt der vorliegende\nSachverhalt auch nicht zu dieser Ziffer, weil der Beschwerdeführer im\nvorliegenden Fall nach der Selbstkündigung nicht auf Lohn verzichtete, sondern\nseine Kündigungsfrist vollumfänglich einhielt, was im Einstellraster nicht berücksichtigt\nwird.\n5.7.4. Damit ist festzustellen, dass das Verschulden für den Tatbestand in\nZiffer 1.D als schwer zu qualifizieren ist, wohingegen sich das Verschulden des\nTatbestandes in Ziff. 1.G in der Spannbreite von leicht bis mittelschwer\nbewegt.\n5.8.\nVor dem Hintergrund, dass das Gesamtverhalten der versicherten\nPerson, mithin alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls, sowohl alle objektiven\nals auch subjektiven Gegebenheiten zu würdigen sind, erscheint eine Kombination\ndieser Ziffern als vernünftig, um der besonderen Situation des\nBeschwerdeführers gerecht zu werden (Behandlung seit 18.1.2013, Erkennen seiner\nBurnout-Rückfallgefahr, Konflikte im Team aber auch schwierige private und\nfamiliäre Umstände).\n5.9.\nIm Ergebnis rechtfertigt sich vorliegend eine Reduktion der\nEinstelldauer um sechs Tage. Damit kommt das Verschulden des Beschwerdeführers\nim unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens zu liegen, was in Bezug auf\ndie gesamten Umstände des vorliegenden Falles als angemessen erscheint.\n6.\n6.1.\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen\nund die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage zu reduzieren ist.\n"}