{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-19_2018-11-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67147&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "4864d5ce8fdbaa14da6664b9063e03bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.19", "SVG.2019.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Selbstkündigung aus gesundheitlichen Gründen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:54", "Checksum": "6c0ae1d6d97dc1a8d9b6da9b0c55350a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung bei Selbstkündigung aus gesundheitlichen Gründen\n\nSelbstkündigung auszugehen. In jedem Fall durfte sein Arbeitgeber zu Recht von\neiner Kündigung durch den Beschwerdeführer ausgehen.\n4.4.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht verwunderlich, dass es im Nachgang\nzu dieser E-Mail zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer\nund seinem Vorgesetzten kam, und dieser ihn bat, das E-Mail zu unterzeichnen. Dieses\nGespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vorgesetzen fand am 29.\nSeptember 2017 statt. Anlässlich dieser Besprechung wurde auf der ausgedruckten\nE-Mail folgendes handschriftlich ergänzt:\n„Besprechung\nKündigung\nDie o.g. Kündigung von A____ wurde heute kurz besprochen. Die\nKündigungsfrist beträgt 3 Monate. Der Vorgesetzte von A____ hat die Kündigung\nentsprechend erhalten.\nUnterschrift und Datum\nVorgesetzter D____\nUnterschrift und Datum\nA____, Mitarbeiter“\nUnter diesen handschriftlichen Ergänzungen findet sich neben dem eingetragenen\nDatum „20.09.17“ die Unterschrift des Beschwerdeführers. Spätestens anlässlich\ndieses Gesprächs hätte der Beschwerdeführer seine nun geltend gemachte abweichende\nInterpretation klarstellen können und müssen. Stattdessen bestätigte er mit\nseiner Unterschrift, dass die „Kündigung von A____“ besprochen wurde, dass die „Kündigungsfrist“\n3 Monate betrage und der Vorgesetzte „die Kündigung entsprechend erhalten“ habe\n(siehe AB 3). Die Unterzeichnung dieser das E-Mail ergänzenden Zeilen, unter\nmehrfacher Erwähnung des Worts „Kündigung“, lässt ebenfalls klar auf eine\nKündigung durch den Beschwerdeführer schliessen. Nicht zuletzt geht auch aus\nden in den Akten liegenden zahlreichen Arztzeugnissen hervor, dass der Beschwerdeführer\n„seinen Arbeitsplatz gekündigt“ habe (vgl. AB 10). Im Gegenzug ergibt sich aus\nden Akten nichts, was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Ankündigung“ einer\nKündigung stützen würde. Insbesondere ergibt sich weder aus dem Wortlaut der\nE-Mail noch aus den übrigen Akten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten\ndas Gespräch suchen oder dass er ein Mediationsangebot annehmen wollte, um die\nkonfliktbehaftete Arbeitssituation mit der Kollegin zu verbessern, wie er\nselber geltend macht.\n4.5.\nDamit ist festzustellen, dass das E-Mail vom 19. September 2017 nicht\nanders als eine Kündigung von Seiten des Beschwerdeführers verstanden werden\nkann. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit\nangenommen. Die Sanktion für eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit einer\nversicherten Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung. Deshalb geht die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht\ndavon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Selbstkündigung in der Anspruchsberechtigung\neinzustellen ist.\n5.\n5.1.\nZu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt\nworden ist.\n5.2.\n5.2.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des\nVerschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis\n15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei\nschwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das\nStaatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im Kreisschreiben über die\nArbeitslosenentschädigung (AVIG Praxis ALE, Stand 1. Juli 2018) einen\nEinstellraster erlassen (vgl. AVIG Praxis ALE 72 ff.). Dieser ist für die\nVerwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die\nArbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Massgebend für die Festsetzung\nder Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das\nunter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der\nobjektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E.\n4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der\nArbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht\nanstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen\npflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.\n5.2.2. Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der\nArbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne entschuldbaren Grund selbst auflöst\n(Art. 45 Abs. 4 AVIV). Ein schweres Verschulden wird mit 30 bis 60\nEinstelltagen sanktioniert (Art. 45 Abs. 3 AVIV).\n5.3.\nDie Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die zuvor verfügten\n26 Einstelltage bestätigt. Dabei hat sie ausgeführt, es sei unbestritten, dass\nder Beschwerdeführer schlussendlich aus medizinischen Gründen gekündet habe und\nnahm damit im Ergebnis entschuldbare Gründe an, die zu 26 Einstelltagen und\ndamit einem mittelschweren Verschulden am oberen Rand zum schweren Verschulden\nführten. Der Beschwerdeführer dagegen ist der Ansicht, es sei höchstens ein\nleichtes Verschulden anzunehmen.\n5.4.\nDie Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Einspracheentscheid\nzur Begründung der Höhe der Einstelltage im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer\ndie medizinischen Gründe erst nachträglich geltend gemacht habe. Ob und wie lange\ner vor der Kündigung in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gehe aus den Akten nicht\nhervor (vgl. Einspracheentscheid, AB 7 S. 3 f.).\n"}