{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-19_2018-11-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67147&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "4864d5ce8fdbaa14da6664b9063e03bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.19", "SVG.2019.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Selbstkündigung aus gesundheitlichen Gründen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:54", "Checksum": "6c0ae1d6d97dc1a8d9b6da9b0c55350a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung bei Selbstkündigung aus gesundheitlichen Gründen\n\n3.2.\nNach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden\narbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im\nSozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der\nSchadenminderungspflicht. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach\nArt. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann jedoch nur verfügt werden, wenn und soweit der\nEintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist,\nsondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt.\n3.3.\nEine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der\nVersicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung\narbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des\nArbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV) oder wenn er das\nArbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine andere Stelle in\nAussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der ursprünglichen\nArbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV). Eine Selbstkündigung\nkann nur sanktioniert werden, wenn der versicherten Person das Verbleiben am\nbisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte. Für die Beurteilung der\nZumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist ein strenger Massstab\nanzuwenden (vgl. AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung (ALE)/D26, Stand 1. Juli\n2018, Download über die Website des Staatssekretariats für Wirtschaft:\nhttp://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben).\n4.\n4.1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer\nzu Recht in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung\neingestellt hat, weil er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne\ndass ihm eine andere Stelle zugesichert war und ohne dass ihm das Verbleiben an\nder Arbeitsstelle zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV).\n4.2.\nDie Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, dass der Beschwerdeführer\nschlussendlich aus medizinischen Gründen gekündet habe, erscheine unbestritten\n(vgl. Einspracheentscheid, AB 7, S. 3). Allerdings seien die medizinischen\nGründe erst nachträglich geltend gemacht worden. Ob und wie lange der Beschwerdeführer\nvor der Kündigung in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gehe aus den Akten\nnicht hervor. Die Aktenlage lasse eher vermuten, dass sich der Beschwerdeführer\nerst nachträglich an seinen behandelnden Arzt gewandt habe. Dieser steht zwar hinter\nseiner Kündigung, habe ihm aber nicht im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit im\nZusammenhang mit einer Unzumutbarkeit am Arbeitsplatz zur Kündigung geraten.\nAus diesem Grunde könne die Arbeitslosenkasse nicht gänzlich von einer Sanktion\nabsehen. Anders würde es aussehen, wenn eine arbeitnehmende Person so erkranke,\ndass sie länger ausfallen müsse und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an\ndiesen Arbeitsort zurückkehren könne, obwohl sie weiterhin in ihrem\nangestammten Beruf arbeitsfähig wäre. In diesen Fällen raten die behandelnden\nÄrzten zu einer Kündigung. Nur in diesen Fällen, wo eine Kündigung unumgänglich\nsei, werde von einer Sanktion gänzlich abgesehen (vgl. Einspracheenscheid, AB\n7, S. 4).\n4.3.\nDer Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, er habe seine E-Mail\nvom 19. September 2017 nicht als Kündigung sondern eher als „Ankündigung“\nverstanden. Dabei anerkennt der Beschwerdeführer, dass der verwendete Begriff „Umorientierung“\nfälschlicherweise auch als Kündigung verstanden werden kann. Gleichzeitig weist\ner jedoch darauf hin, dass in der E-Mail kein einziges Mal das Wort Kündigung\nexplizit erwähnt wurde, was in der Regel geschehe und dass der Arbeitgeber\nhätte rückfragen können, was dieser nicht getan habe (vgl. Beschwerde, S. 2).\nEs könne gesagt werden, dass es sich bei dem Mail eben nicht um eine Kündigung gehandelt\nhabe, sondern um eine Ankündigung und diese erst durch die Handlungen und durch\nden Druck des Arbeitgebers zu einer Kündigung wurde. Daher könne nicht gesagt\nwerden, dass der Beschwerdeführer gekündet habe, sondern vielmehr müsse davon\nausgegangen werden, dass der Vorgesetzte bzw. die Personalverantwortliche das\nMail rechtlich als ungenügende Kündigung ansahen, weshalb sie ihn zu einer weiteren\nKündigung drängten (vgl. a.a.O.).\n4.4.\n4.4.1. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht\ngefolgt werden. Mit der E-Mail vom 19. September 2017 teilte der\nBeschwerdeführer seinem Arbeitgeber mit, er habe den Entschluss gefasst sich „neu\nzu orientieren“ (AB 3). Zur Begründung führte er aus, dass es ihm nicht gelungen\nsei, „durch private Belastungen“ und „unter den gegebenen Umständen im Job\nrichtig Fuss zu fassen“ und dass er nun „den für beide Seiten bestmöglichen\nAbgang machen“ wolle (AB 3). Dabei verwies er darauf, dass er den „Spagat\nzwischen Beruf und Familie“ nicht schaffe. Schliesslich informierte er den\nArbeitgeber am Ende des E-Mails, dass ihm „durch die Kündigung Einstelltage\nbeim RAV drohen“ (AB 3).\n4.4.2. Diese verwendeten Formulierungen lassen nicht nur jede für sich,\nsondern auch in der Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass der\nBeschwerdeführer das Arbeitsverhältnis kündigen wollte, zumal er in der E-Mail –\nentgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde – explizit das Wort „Kündigung“\nsowie die Wendung einen „Abgang machen“ verwendete. Es kommt hinzu, dass der\nBeschwerdeführer seinen Arbeitgeber zusätzlich darauf hinwies, dass ihm\nEinstelltage beim RAV drohen würden. Dieser Hinweis macht im vorliegenden\nKontext nur bei einer Selbstkündigung Sinn, so dass der Beschwerdeführer durch\ndiese Formulierung seine Kündigungsabsicht sehr wohl zu erkennen gab. Insgesamt\nist aufgrund der vom Beschwerdeführer gebrauchten Wortwahl, sowie der von ihm\nangegebenen Begründung von einer ‑ zumindest eventualvorsätzlichen ‑\n"}