{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-26", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-19_2018-11-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=67147&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "4864d5ce8fdbaa14da6664b9063e03bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.19", "SVG.2019.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Selbstkündigung aus gesundheitlichen Gründen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:54", "Checksum": "6c0ae1d6d97dc1a8d9b6da9b0c55350a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2018 AL.2018.19 (SVG.2019.103)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung bei Selbstkündigung aus gesundheitlichen Gründen\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 26.\nNovember 2018\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.\nPrack Hoenen, Dr. med. W. Rühl\nund\nGerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann\nParteien\nA____\n[...]\n[...]\nBeschwerdeführer\nÖffentliche Arbeitslosenkasse\nBasel-Stadt\nHochstrasse 37, Postfach\n3759, 4002 Basel\n[...]\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2018.19\nEinspracheentscheid vom 2. Juli\n2018\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\nbei Selbstkündigung aus gesundheitlichen Gründen\nTatsachen\nI.\na) Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern und lebt getrennt.\nEine Tochter wohnt bei ihm (vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 S.\n2).\nb) Ab 1. Juni 2017 arbeitete der Beschwerdeführer in der\nGemeinde [...] als Mitarbeiter [...] in der [...]arbeit, zunächst mit einem 50\n% Pensum und ab 1. August 2017 mit einem Pensum von 80 % (vgl. AB 2). Aufgrund\nvon verschiedenen Problemen und Konflikten im Team und seiner eigenen Vorgeschichte\nmit einer durchgemachten Burnout-Erkrankung schrieb der Beschwerdeführer am 19.\nSeptember 2017 an seinen Vorgesetzten eine E-Mail (vgl. AB 3) und bat ihn am 27.\nSeptember 2017 um ein Gespräch. Dieser teilte ihm daraufhin mit, dass seine\nNachricht als Kündigung verstanden worden sei und dass für den 29. September\n2017 ein Gespräch geplant sei. Am 29. September 2017 unterzeichneten der\nBeschwerdeführer und sein Vorgesetzter die erwähnte E-Mail (vgl. AB 3).\nc) Nachdem sich der Beschwerdeführer per 2. Februar 2018 bei\nder Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte\n(vgl. AB 4), holte diese beim Beschwerdeführer und bei der Arbeitgeberin je eine\nStellungnahme zum Kündigungsgrund ein (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer, AB\n8; Stellungnahme Arbeitgeberin, AB 9, S. 1 ff.). Zusätzlich finden sich in den\nAkten die Arbeitgeberbescheinigung (vgl. AB 9, S. 4 f.), das von Dr. B____, FMH\nPsychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnete Formular „Arztzeugnis betreffend\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen“ (vgl. AB 10)\nsowie die von Dr. B____ und Dipl. Psych. C____ unterzeichneten ärztlichen\nZeugnisse vom 24. November 2017, 26. Januar 2018, 20. April 2018 und 22.\nJuni 2018 (vgl. AB 10, S. 3 ff.).\nd) Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte die\nBeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 26 Tagen wegen\nselbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung\nein (vgl. AB 5). Dage-gen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch [...] mit\nSchreiben vom 27. März 2018 Einsprache (vgl. AB 6). Mit Einspracheentscheid vom\n2. Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (vgl. AB 7).\nII.\na) Mit Beschwerde vom 18. Juli 2018 wird sinngemäss die Auszahlung\nder vollen Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage beantragt und\neventualiter geltend gemacht, die Einstelltage seien auf ein leichtes\nVerschulden zu reduzieren.\nb) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.\nSeptember 2018 auf Abweisung der Beschwerde.\nc) Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.\nIII.\nInnert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer\nParteiverhandlung erfolgt. Die Ur-teilsberatung der Kammer des\nSozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. November 2018 statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale\nInstanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der\nStaatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die\nörtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom\n25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in\nVerbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.\nAugust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).\n1.2.\nDie Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober\n2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)\nwurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt\nsind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nMit der durch den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 bestätigten\nVerfügung vom 1. März 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für\n26 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung machte sie\ngeltend, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, weil\ner seine letzte Stelle vor dem Finden einer neuen selber gekündigt habe (vgl.\nAB 7).\n2.2.\nDer Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe\nnicht selber gekündigt, sondern sei von Seiten des Vorgesetzten dazu gedrängt\nworden. In jedem Fall habe er keinen Vorsatz gehabt, seine Stelle zu verlassen.\nWenn überhaupt, dann habe er nur leicht fahrlässig gehandelt. Im Übrigen\nverweist er darauf, dass er sich in einem angeschlagenen Gesundheitszustand\nbefunden habe und ihm der Verbleib an seinem Arbeitsplatz aus psychiatrischer\nSicht unzumutbar gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 3).\n2.3.\nZu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den\nBeschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 26 Tage\nin der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.\n3.\n3.1.\nNach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare\nunternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie\ndieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die\nFunktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die\nversicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.\n"}