6.6. Zusammengefasst können weder das Vorgehen der Beschwerdegegnerin noch die Höhe der insgesamt berechneten Insolvenzentschädigung oder die bisher erfolgte Teilzahlung beanstandet werden. Der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 ist somit zu bestätigen. Sofern der Beschwerdeführer weitere Ansprüche gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der C____ AG geltend machen will, ist er auf den Zivilprozessweg zu verweisen. Wie bereits erwähnt liegt der Zweck der Insolvenzentschädigung im Schutz der Lohnguthaben und der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers.