SR 642.11] und § 95 des basel-städtischen Gesetzes vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [Steuergesetz; SG 640.100]), die Abzüge insgesamt mehr als 30% betragen können, dürfen die Arbeitslosenkassen in solchen Fällen lediglich 60% des Bruttobetrags überweisen, bevor die Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer abgezogen sind (Beschwerdeantwort, Ziff. 15; zur Pflicht, die Quellensteuer abzuziehen vgl. auch AVIG-Praxis IE/C9).